Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen L. und der Personalfürsorgestiftung X. L. klagte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Bezahlung von Vorsorgeleistungen. Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage nicht ein und verpflichtete L., der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'750.15 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob L. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, welche dann an das Eidgenössische Versicherungsgericht überwiesen wurde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass es für die Anfechtbarkeit eines kantonalen Entscheids auf dem Gebiet der Sozialversicherung nicht darauf ankommt, ob der Entscheid sich auf Bundes- oder Kantonsrecht stützt. Entscheidend ist, dass der materielle Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Daher ist das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig, auch wenn es sich um einen rein verfahrensrechtlichen Entscheid auf kantonaler Ebene handelt. In der Sache selbst hält das Gericht fest, dass der Grundsatz der Kostenfreiheit im Sozialversicherungsprozess ein tragendes Prinzip ist, um Versicherten den Rechtsweg zu…