Sachverhalt

Am 23. Dezember 2002 erhob die Helsana Versicherungen AG Klage gegen den Kanton Zürich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Kanton zur Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden Betrags zu verurteilen. Am 14. Januar 2003 lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich es ab, auf diese Klage einzutreten, da es keine anfechtbare Verwaltungsverfügung gebe. Die Sache wurde an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen, damit diese über den Antrag in Form einer beschwerdefähigen Verfügung entscheide. Helsana erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht und beantragte, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei zu verpflichten, auf ihr Gesuch vom 23. Dezember 2002 einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwägt: 1. Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur gerichtlichen Geltendmachung und gegebenenfalls Durchsetzung eines Kostendifferenzanspruchs gemäss Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone. Auch nach Inkrafttreten des ATSG bleiben die Kantone für diese Fragen auf kantonaler Ebene zuständig. 2. Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Kantonen betreffend die Zahlungspflicht der Kostendifferenz gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG sind nicht vom Geltungsbereich des ATSG ausgeschlossen. Die Kantone…