Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde gegen ein kantonales Gerichtsurteil betreffend den Anspruch auf Parteientschädigung im Widerspruchsverfahren der Unfallversicherung. Der Antragsteller verlangt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihm die gesamten Parteikosten, einschließlich des Widerspruchsverfahrens, erstattet.

Erwägungen

Zunächst prüft das Bundesgericht die Frage des Anspruchs auf Parteientschädigung im Widerspruchsverfahren. Es kommt zum Schluss, dass Art. 130 Abs. 2, 2. Satz MVG, der jeden Anspruch auf Parteientschädigung für das Widerspruchsverfahren nach Art. 105 Abs. 1 UVG ausschließt, weder dem Gesetz noch der Verfassung widerspricht.

Anschließend prüft das Bundesgericht die Festsetzung der Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Gemäß Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG ist die Höhe der Parteientschädigung unabhängig vom Streitwert nach dem Sachverhalt und der Schwierigkeit des Verfahrens zu bemessen. Das Bundesgericht erachtet die Kürzung der Parteientschädigung mit der Begründung, dass der Antragsteller nicht vollumfänglich…