Art. 22 FLG

Besonderheiten der Rechtspflege

1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG gilt sinngemäss.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 24.09.1991 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 07.09.1992 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 4 BV, Art. 65 ff
    · 29.12.1988 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a)
    · 06.02.1984 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechun…
    · 10.01.1977 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar
    · 16.10.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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