Art. 22 FLG
Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG gilt sinngemäss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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112 Zitierungen
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22 Zitierungen
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3Art. 4 BV, Art. 65 ff2 Zitierungen
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4Kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a)1 Zitierungen
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5Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechun…1 Zitierungen
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6E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar0 Zitierungen
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