Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und einem Versicherten bezüglich der Anwendbarkeit kantonaler Fristenstillstandsregelungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003. Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste entscheiden, ob während der fünfjährigen Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG die kantonale Fristenstillstandsregelung des Kantons Freiburg (Art. 30 VRG) oder die Bestimmung des Art. 38 Abs. 4 ATSG zur Anwendung kommt.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass während der Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG die kantonale Fristenstillstandsregelung des Kantons Freiburg (Art. 30 VRG) anwendbar bleibt und nicht die Bestimmung des Art. 38 Abs. 4 ATSG. Das Gericht führte aus, dass der Bundesgesetzgeber mit dem ATSG zwar die Absicht hatte, das Rechtspflegeverfahren auf kantonaler Ebene zu harmonisieren. Bis zur Anpassung der kantonalen Rechtspflegebestimmungen an das ATSG innerhalb der…