Art. 9a ELG

Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
  1. a. bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
  2. b. bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
  3. c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Abs. 1.
3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Abs. 1.
4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz
    · 01.02.2024 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung
    · 25.11.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 04.07.2024 · 37 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 07.09.2023 · 7 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 24.01.2025 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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