Art. 29 EOG
Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG über:
- a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
- b. die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar1 Zitierungen
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2Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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