Art. 29 EOG

Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG über:
  1. a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
  2. b. die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar
    · 16.10.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung
    · 12.08.1999 · 0 Zitierungen

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