Art. 22a VwVG
1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
- a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
- b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
- c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Abs. 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
- a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
- b. die öffentlichen Beschaffungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes19 Zitierungen
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2Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung17 Zitierungen
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314 Zitierungen
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4Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben13 Zitierungen
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5Art. 22a VwVG: Fristenstillstand9 Zitierungen
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68 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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28 Zitierungen
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24 Zitierungen
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BVGerC-2907/200822 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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