Art. 22a VwVG

1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
  1. a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  2. b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
  3. c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Abs. 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
  1. a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
  2. b. die öffentlichen Beschaffungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes
    · 26.08.2005 · 19 Zitierungen
  2. 2
    Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung
    · 26.08.2005 · 17 Zitierungen
  3. 3
    Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG, Art. 52 AHVG und Art. 81 Abs. 3 AHVV: Gerichtsferien
    · 27.02.1996 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben
    · 13.01.2006 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 22a VwVG: Fristenstillstand
    · 12.04.2000 · 9 Zitierungen
  6. 6
    · 27.11.1998 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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