Erwägungen

Die Gesellschaft K. SA wurde am 6. Mai 1991 für insolvent erklärt. Die interprofessionelle AHV-Ausgleichskasse des Westschweizer Arbeitgeberverbands (CIAM) teilte H., dem ehemaligen Verwalter der Gesellschaft, am 13. Juli 1992 einen Bescheid über die Reparatur eines Schadens von 55'894 Franken aufgrund der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit. H. erhob am 21. Juli 1992 Einspruch.

Die Ausgleichskasse forderte auch am 21. September 1992 von V., dem ehemaligen Direktor der Gesellschaft, die solidarische Zahlung des gleichen Betrags. V. erhob am 20. Oktober 1992 Einspruch.

Durch Urteil vom 25. April 1995 erklärte die Genfer kantonale Beschwerdekommission für AHV den Antrag der Ausgleichskasse gegen H. als verspätet und gewährte der Kasse die Aufhebung des von V. erhobenen Einspruchs.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befand, dass die Bestimmungen über die Gerichtsferien von Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) auf die in Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehene Frist von 30 Tagen anwendbar sind, innerhalb derer die Ausgleichskasse den Fall der kantonalen Beschwerdeinstanz vorlegen muss. Diese Frist ist eine Verfahrensfrist und keine materielle Frist und kann daher…