Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, der die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt hat, da dieser sich im kantonalen Verfahren betreffend die berufliche Vorsorge leichtfertig und mutwillig verhalten habe.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste sich mit der Frage befassen, ob es für die Prüfung dieser Kostenentscheidung trotz des kantonalen Charakters des Verfahrens zuständig ist.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die Möglichkeit, im kantonalen Verfahren Gerichtskosten bei leichtfertigem oder mutwilligem Verhalten aufzuerlegen, einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts der Sozialversicherungen entspricht. Obwohl Art. 73 Abs. 2 BVG die Fälle, in denen von der Kostenfreiheit des Verfahrens abgewichen werden kann, nicht näher bestimmt, ist das Eidgenössische Versicherungsgericht der Ansicht, dass diese Abweichung durch das Bundesrecht definiert werden muss, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen.

Daher lässt das Eidgenössische Versicherungsgericht zu, dass kantonale Entscheidungen über die Auferlegung von Kosten bei leichtfertigem oder mutwilligem Verhalten mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen…