Sachverhalt
Velimir B. fordert seit langem vergeblich Leistungen der Invalidenversicherung. Im Rahmen eines neuen Abklärungsverfahrens hat er bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern beantragt, ihm für das laufende Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Ausgleichskasse hat diesen Antrag abgelehnt, da das Verwaltungsverfahren vollständig vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei und der Rekurs gegen den Entscheid der Ausgleichskasse an das kantonale Versicherungsgericht und gegebenenfalls an das Bundesgericht die Möglichkeit biete, einen amtlich bestellten Anwalt zu erhalten. Das kantonale Versicherungsgericht hat den Rekurs gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Ausgleichskasse angewiesen, Velimir B. die unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren zu gewähren. Das Bundesgericht hat den Rekurs des Bundesamts für Sozialversicherungen gutgeheissen und den kantonalen Entscheid aufgehoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Art. 4 BV in eng begrenzten zeitlichen Grenzen und unter strengen objektiven Voraussetzungen ein unmittelbares Recht auf Beiordnung eines Anwalts für das - nicht streitige - Abklärungsverfahren in Sachen Invalidenversicherung verleiht. Dieses Recht erstreckt sich jedoch nicht auf das gesamte Verwaltungsverfahren, sondern nur auf die Phase des vorbereitenden Anhörungsverfahrens vor dem Erlass des Entscheids, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Gesuchsteller muss bedürftig sein, sein Gesuch darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, die erforderlichen Verfahrenshandlungen dürfen nicht…