Erwägungen
In einem vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hängigen Invalidenversicherungsverfahren zog der Beschwerdeführer Pfeiffer seinen Rekurs im materiellen Streitpunkt zurück, nachdem die Ausgleichskasse des Grosshandels die angefochtene Verfügung geändert hatte. Das Versicherungsgericht sprach Pfeiffer eine Parteientschädigung von 700 Franken zu. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung erhob Pfeiffers Anwalt nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, sondern Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, eine Parteientschädigung von 3'081 Franken zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Begehren statt.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es führte aus, dass nach dem Bundesrecht im Bereich der Invalidenversicherung nur eine einzige kantonale Rekursinstanz, nämlich das Versicherungsgericht, vorgesehen ist. Eine zweite kantonale Instanz zur Beurteilung der Höhe der Parteientschädigung sei bundesrechtswidrig, da sie dem Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens nach Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG widerspreche. Das Versicherungsgericht habe somit als einzige kantonale Instanz über die Parteientschädigung zu entscheiden.
Da der Beschwerdeführer Pfeiffer die…