Art. 200 AHVV
Besondere Zuständigkeit
Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV12 Zitierungen
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2Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV11 Zitierungen
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3Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG6 Zitierungen
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42 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu verliert der Schuldner diese Einwendungen (vgl0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen03.01.2024 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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