Erwägungen

Die insolvente Gesellschaft M. SA mit Sitz in Genf hatte eine Zweigniederlassung in Lausanne. In seiner Eigenschaft als Arbeitgeber war diese Zweigniederlassung bei der Ausgleichskasse des Waadtländer Bauunternehmerverbands (nachfolgend: die Kasse) angeschlossen. Die Kasse erließ am 8. und 9. Februar 1996 zwei Entscheidungen, in denen sie R. und G. für den von ihr in der Insolvenz der Gesellschaft M. SA erlittenen Schaden (Verlust von paritätischen Beiträgen) verantwortlich machte und von ihnen Schadenersatz bis zu 28'719 Franken 80 verlangte.

Da R. und G. Einspruch gegen diese Entscheidungen erhoben hatten, brachte die Kasse den Fall vor das Versicherungsgericht des Kantons Waadt. Allerdings wies das kantonale Gericht mit Urteil vom 12. November 1996 seine Zuständigkeit ab und überwies die Akten an die Genfer kantonale Beschwerdekommission in AHV-Angelegenheiten.

Die Kasse erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil und beantragte dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Waadt zur Sachentscheidung, da ihre örtliche Zuständigkeit gegeben sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass gemäß Art. 642 Abs. 3 OR die Zweigniederlassungen einen eigenen Gerichtsstand für Angelegenheiten haben, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Somit konnte die Kasse den Waadtländer Richter mit einem Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG und Art. 81 Abs. 3 AHVV am Gerichtsstand der Zweigniederlassung anrufen.

Allerdings ließ die Rechtsprechung offen, ob die Regelung in Art. 200 Abs. 1 AHVV einen alternativen Gerichtsstand eröffnet, für den Fall, dass ein bei einer Berufsausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in anderen Kantonen als dem…