Sachverhalt

H., geboren 1960, meldete sich am 4. Januar 1994 bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons Luzern für Leistungen an. Nach ihrem Umzug nach Bern im Herbst 1994 gewährte ihr die IV-Stelle Luzern durch Verfügung vom 19. Dezember 1996 eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 1993. In der Rechtsmittelbelehrung war das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern als zuständige Beschwerdeinstanz angegeben. H. liess durch ihre Anwältin C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben, mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 1996 und Zuerkennung einer halben Rente ab 1. Januar 1993, dann einer ganzen Rente ab 1. Januar 1995. Verfahrensrechtlich machte die Rechtsvertreterin geltend, dass nach dem Wohnsitzwechsel ihrer Mandantin in den Kanton Bern das angerufene Gericht örtlich zuständig sei, entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung. Durch Entscheid vom 7. Februar 1997 eines Einzelrichters trat das Berner Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, da dieses für zuständig erachtet wurde.

Erwägungen

Gemäss Art. 200 Abs. 4 AHVV, sinngemäss anwendbar, ist die Beschwerdeinstanz des Kantons zuständig, in dem die IV-Stelle ihren Sitz hat, die die angefochtene Verfügung erlassen hat, also das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Im…