Erwägungen
Der Fall betrifft den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren im Bereich der Sozialversicherungen. Der Beschwerdeführer, Herr Oetiker, hatte gegen die Entscheidung der Staatlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und der Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben.
Das Bundesgericht musste klären, ob der Beschwerdeführer trotz fehlender ausdrücklicher Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, also auch für das kantonale Beschwerdeverfahren, besteht. Dies ergibt sich aus der weitgehend identischen Formulierung in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich bewilligt werden, sofern die Partei bedürftig ist und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Praktisch ist zu prüfen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen…