Art. 56 MVG

Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten

1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2 Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 97 und 128 OG, 5 und 45 VwG
    · 31.05.1972 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
  3. 3
    Art. 4 BV, Art. 65 ff
    · 29.12.1988 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erw. 2.) Art. 2 KUVG: Vom Kanton obligatorisch erklärte Krankenversicherung
    · 26.03.1986 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 54 AlVG: Revision kantonaler Beschwerdeentscheide. - Der Grundsatz, wonach gegen kantonale Beschwerdeentscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, gilt auch in…
    · 05.11.1984 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechun…
    · 10.01.1977 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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