Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen gegen den Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich befasst, die Ulrich Bruderer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte.
Die wesentlichen Sachverhaltsumstände sind wie folgt
- Ulrich Bruderer hat bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Rentenanspruch erhoben.
- Die Rekurskommission hat ihm mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 1972 die unentgeltliche Rechtspflege verweigert.
- Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet den kantonalen Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, als eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 97 und 128 OG, Art. 5 und 45 ARMA). Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist zur Beschwerde gegen einen solchen Entscheid legitimiert (Art. 103 OG).
Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zu gewähren, sofern die Partei bedürftig ist und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wenn die Vertretung durch einen Anwalt angesichts der objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls nicht als unnötig erscheint. Im…