Sachverhalt
Die vom Bund anerkannte Schweizerische Gewerbekrankenkasse (GKK) ist an der Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung in der Stadt Zürich beteiligt. Im Jahr 1980 hat die GKK eine Erhöhung ihrer jährlichen Einnahmen pro obligatorisch versichertes Mitglied auf 1'300 CHF bzw. 1'650 CHF beantragt. Die Stadt Zürich hat diese Anträge abgelehnt. Die GKK hat daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Kantonsregierung erhoben, die die Beschwerde ebenfalls abgelehnt hat. Die GKK hat dann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Kantonsregierung eingereicht.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass der angefochtene Entscheid auf kommunalem Recht beruht, insbesondere auf den Artikeln 23 und 34 der Zürcher Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung, die eine eigenständige Geltung unabhängig vom Bundesrecht der Krankenversicherung haben. Obwohl die GKK Verletzungen des Bundesrechts geltend macht, ändert dies…