Art. 54 AVIG

Übergang der Forderung an die Kasse

1 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG ).
2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
3 Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 51 ff
    · 15.01.1986 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 333 OR: Insolvenzentschädigung
    · 20.04.2001 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.08.2019 · 1 Zitierungen
  • 09.08.2019 · 1 Zitierungen
  • VG.2016.00091
    01.12.2016 · 1 Zitierungen

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