Sachverhalt
Die dreizehn Arbeitnehmer der M. AG erhielten für mehrere Monate keinen Lohn. Am 1. Dezember 1997 schloss die M. AG einen Kauf- und Übernahmevertrag mit der T. AG. Ein Grossteil der Arbeitnehmer kündigte daraufhin fristlos. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland lehnte die Gesuche der Arbeitnehmer um Insolvenzentschädigung ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Beschwerden gut und wies die Sache zur Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurück. Die Arbeitslosenkasse erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Übernahmeregelung gemäss dem revidierten Art. 333 OR und das Institut der Insolvenzentschädigung sich nicht gegenseitig ausschliessen. Unabhängig davon, ob ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR vorliegt, können die Arbeitnehmer Insolvenzentschädigung beanspruchen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber erfüllt…