Art. 55 AVIG
Pflichten des Versicherten
1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2 Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Abs. 1 ATSG zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG, Art. 75 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbe…378 Zitierungen
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2Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung124 Zitierungen
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3Art. 333 OR: Insolvenzentschädigung33 Zitierungen
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423 Zitierungen
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5Insolvenztatbestand19 Zitierungen
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6Art. 51 ff16 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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104 Zitierungen18.11.2013 · 104 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)103 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)86 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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