Sachverhalt

Helene R. arbeitete seit dem 1. Januar 1986 als kaufmännische Angestellte bei S. in St. Gallen. Ihr Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag "aufgrund des Konkurses" mit Wirkung zum Ende April 1986 und verpflichtete sich, die Löhne für März und April 1986 "so bald wie möglich" zu bezahlen. Im Juli 1986 beantragte Helene R. die Auszahlung einer Insolvenzentschädigung für die Löhne von März und April 1986. Die kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen lehnte diesen Antrag ab, da der Arbeitgeber nicht in Konkurs gegangen war. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diese Ablehnung mit der Begründung, dass die Insolvenzentschädigung keine Lohnansprüche vor dem 15. Juli 1986, dem Datum der Konkurseröffnung, abdecken könne.

Erwägungen

Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Konkurseröffnung oder Arrestbegehren ab. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist diese Bestimmung so auszulegen, dass sie sich auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die drei Kalendermonate vor Konkurseröffnung oder Arrestbegehren bezieht. Diese Auslegung entspricht dem Schutzzweck der Lohnansprüche des Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.

Wenn die Konkurseröffnung oder das Arrestbegehren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist der Anspruch auf Entschädigung davon abhängig, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits zahlungsunfähig war und die Konkurseröffnung oder…