Art. 52 AVIG
Umfang der Insolvenzentschädigung
1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
1bis Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Abs. 1 darf nicht überschritten werden.
2 Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG, Art. 75 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbe…330 Zitierungen
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2Dieser Versicherte verfügt über eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitgeber.100 Zitierungen
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3Art. 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung53 Zitierungen
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4Art. 333 OR: Insolvenzentschädigung51 Zitierungen
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5Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung: Anspruch einer Grenzgängerin auf Insolvenzentschädigung49 Zitierungen
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6Umfang der Insolvenzentschädigung32 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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63 Zitierungen18.11.2013 · 63 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)54 Zitierungen
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44 Zitierungen03.08.2009 · 44 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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