Sachverhalt

Die 1958 geborene G. war seit dem 1. Oktober 2002 als Grenzgängerin in der X. AG tätig, während sie ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein beibehielt. Am 29. April 2003 kündigte die Arbeitgeberin die Stelle auf Ende Mai 2003 und teilte der Versicherten mit, dass sie ab sofort freigestellt sei. G. meldete sich am 13. August 2003 zum Bezug von Insolvenzentschädigung an. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen lehnte den Anspruch für den Zeitraum ab 1. Mai 2003 ab, da G. vollständig freigestellt gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen konnte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab. G. beantragte daraufhin, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihr für Mai 2003 eine Insolvenzentschädigung auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Gemäss der Rechtsprechung ist die Insolvenzentschädigung an die tatsächliche Leistung von Arbeit gebunden. Da G. ab dem 30. April 2003 vollständig und bedingungslos freigestellt war, konnte sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und die Kontrollvorschriften erfüllen. Somit bestand kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, sondern allenfalls auf Arbeitslosenentschädigung.

Auch aus dem EFTA-Übereinkommen und dem Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung lässt sich kein Anspruch auf…