Sachverhalt

In diesem Urteil ging es um die Frage, ob Entscheide der kantonalen Rekursbehörde in der Arbeitslosenversicherung der Revision aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel unterliegen. Die Klägerin, Frau Tschopp, hatte gegen einen Entscheid der Staatlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und der Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Schiedskommission zu Recht eine Revision des Entscheids aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel zugelassen hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass zwar das Arbeitslosenversicherungsgesetz keine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Bestimmung zur Revision von Rekursentscheiden kennt. Dennoch hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Grundsatz des revisionsweisen Zurückkommens auf Verwaltungsverfügungen aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel auch für Entscheide der kantonalen Rekursbehörden in der Arbeitslosenversicherung gilt. Die Schiedskommission hat diesen bundesrechtlichen Grundsatz zu Recht angewendet.

Hingegen ist die Frist, innerhalb derer das Revisionsgesuch einzureichen ist, Sache des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht prüft lediglich, ob…