Art. 130 UVV
Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG
1 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen.
2 Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Abs. 2 ist nicht anwendbar.
3 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Unfällen die Suva die Leistungen.
4 Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde.
5 Bei Teilarbeitslosigkeit gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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124 Zitierungen
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2Art. 80 und 85 KVG, Art. 130 UVV: Einspracheverfahren im Krankenversicherungsbereich. - Form der Einsprache. - Anwendung der von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelten Grundsätze. - Verpflichtung…7 Zitierungen
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3Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte2 Zitierungen
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4Art. 52 Abs. 3 ATSG: Parteientschädigung im Einspracheverfahren1 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6Übergangsentschädigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen18.02.2000 · 2 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.20250 ZitierungenUV 2024/40· 03.06.2025 · 0 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.20240 ZitierungenUV 2023/20· 13.05.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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