Erwägungen

Die Krankenkasse Wallis hat die Zahlung von Taggeldern an [S.] am 5. August 1996 eingestellt, mit der Begründung, dass er ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufwies. [S.] ließ am 28. August und 4. September 1996 zwei ärztliche Zeugnisse zustellen, die belegen, dass er noch arbeitsunfähig war. Am 9. September 1996 erhob [S.] schriftlich und begründet Widerspruch. Die Krankenkasse Wallis betrachtete den Widerspruch als verspätet und weigerte sich, eine Entscheidung über den Widerspruch zu treffen.

Das Kantonsgericht für Versicherungen des Kantons Wallis gab der Beschwerde von [S.] statt und verwies die Sache zur etwaigen ergänzenden Abklärung und Entscheidung über den Widerspruch an die Krankenkasse Wallis zurück. Die Krankenkasse Wallis erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die in Art. 85 Abs. 1 KVG vorgesehene 30-tägige Frist für den Widerspruch nicht gehemmt werden kann. Die Schriftform ist jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Die Gesetzgebungsarbeiten und die Lehre zeigen, dass das Widerspruchsverfahren keine formellen Anforderungen stellt und der Widerspruch mündlich oder durch Besprechung mit dem Versicherer erfolgen kann.

Das Bundesgericht wandte die in Bezug auf die Unfallversicherung entwickelten Grundsätze analog an, wonach der Widerspruch zu begründen ist. Die Formvorschriften dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen für die Zulässigkeit der…