Sachverhalt

X, ein Beamter des Kantons Waadt, hat am 23. September 1987 einen Suizidversuch unternommen und war bis zum 25. September 1987 hospitalisiert. Die Christlich-Soziale Kranken- und Unfallkasse (die christlich-soziale Krankenkasse) verwies X darauf, seine Rechte gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung geltend zu machen, da die Erkrankung, die zur Hospitalisierung geführt hatte, als Unfall zu betrachten sei. Die Kantonale Waadtländer Krankenkasse für Krankheit und Unfälle (die Kantonale Waadtländer Kasse), als Unfallversicherer der Beamten des Kantons Waadt, lehnte die Übernahme des Falles am 14. Dezember 1987 ab, da X sich vorsätzlich am linken Handgelenk verletzt habe. Die christlich-soziale Krankenkasse erhob daraufhin Einspruch gegen diese Entscheidung und berief sich auf einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Spitals B. als neues Faktum, das eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen würde. Ihre Rechtsmittel wurden schließlich abgelehnt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass die christlich-soziale Krankenkasse sehr wohl berechtigt war, gemäß Art. 129 UVV Beschwerde einzulegen, auch wenn diese Bestimmung ausdrücklich nur die Aufteilung der Leistungen zwischen der Unfallversicherung und einer anderen Sozialversicherung behandelt. Es wäre nämlich unlogisch, einem Versicherer das Recht zuzugestehen, eine Entscheidung über die Aufteilung der Leistungen anzufechten, ihm aber das Recht zu verweigern, sich gegen einen Akt zu wehren, der jede Verantwortung der Unfallversicherung ablehnt.

Das Gericht war jedoch der…