Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren gemäß Art. 105 Abs. 1 UVG Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte diese Frage bisher noch nicht entschieden.

Das Gericht stellt fest, dass es keine stichhaltige Gründe gibt, die einer analogen Anwendung der Rechtsprechung aus BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren in der Invalidenversicherung auf das Einspracheverfahren in der Unfallversicherung entgegenstehen würden. Auch im Einspracheverfahren nach Art. 105 Abs. 1 UVG können schwierige Rechts- oder Abklärungsfragen auftreten, die es erforderlich machen können, dass der unbemittelte Versicherte durch einen Anwalt vertreten ist.

Dabei sind grundsätzlich die gleichen Einschränkungen zu beachten, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 114 V 228 für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung festgelegt hat. Insbesondere ist ein strenger Maßstab an die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung anzulegen.

Erwägungen

Das Gericht kommt zum Schluss, dass im Einspracheverfahren gemäß Art. 105 Abs. 1 UVG ein unmittelbar aus Art. 4 BV fließender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, sofern die in BGE 114 V 228 genannten sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Umstand, dass gemäß Art. 130 Abs. 2…