Sachverhalt

Otto S. war von 1958 bis Ende Dezember 1978 als Selbstständiger bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich versichert. Im Jahr 1980 verpflichtete die Kasse ihn, die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1976 bis 1978 auf der Grundlage von Steuererklärungen zu entrichten. Im Jahr 1986 stellte die kantonale Steuerbehörde fest, dass Otto S. für die Steuerjahre 1977/78 und 1979/80 einen Teil seines Einkommens verschleiert hatte, was zu Steuernachzahlungen und Bußgeldern führte. Im Jahr 1987 teilte die Steuerbehörde der Ausgleichskasse die berichtigten Einkommen der Jahre 1973 bis 1976 aufgrund eines ergänzenden und strafrechtlichen Veranlagungsverfahrens für die Kantonalsteuer mit. Auf dieser Grundlage setzte die Kasse neue Beiträge für die Jahre 1976 bis 1978 fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Begriff der "Veranlagung infolge eines Steuerhinterziehungsverfahrens" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht nur eine Veranlagung der direkten Bundessteuer, sondern auch eine Veranlagung der Kantonalsteuer umfasst. Wenn also ein ergänzendes Veranlagungsverfahren eröffnet wird, muss zunächst geprüft werden, ob eine endgültige ergänzende Veranlagung für die direkte Bundessteuer vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist das massgebende Einkommen für die Beitragsberechnung auf der Grundlage der endgültigen ergänzenden kantonalen Veranlagung zu ermitteln, sofern…