Sachverhalt
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat dem Bundesgericht mitgeteilt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an den Handelsregisterführer in Konkursverfahren in zahlreichen Fällen unterlassen oder mit grosser Verspätung erfolgen. Das Bundesgericht möchte daher die zuständigen Behörden auf die geltenden Vorschriften aufmerksam machen. Insbesondere ist das Konkursgericht verpflichtet, dem Handelsregisterführer die Konkurseröffnung (Art. 176, 189, 194 SchKG), den Konkursschluss (Art. 268 SchKG) und den Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) sowie die Einstellung der Liquidation einer Verlassenschaft gemäss Art. 196 SchKG mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind nur dann erforderlich, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist oder war. Zudem hat das Konkursamt dem Handelsregisterführer die Einsetzung einer ausserordentlichen Konkursverwaltung durch die Gläubigerversammlung (Art. 237 Abs. 2 SchKG) anzuzeigen. Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Art. 230 Abs. 1 SchKG), so hat das Konkursamt dem Handelsregisterführer den Konkursschluss mitzuteilen, sobald die Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten abgelaufen ist. Erlässt das Konkursgericht eine förmliche Schlussverfügung nach Art. 230 Abs. 2 SchKG, so…Mitteilungen an den Handelsregisterführer in Konkursverfahren
81 III 129
Schuldbetreibung und Konkurs