Sachverhalt

Im Rahmen des Konkurses von Walter Schuler hat die Konkursverwaltung ein Grundstück im Privatverkauf an die Gesellschaft Rolba AG verkauft. Der zahlungsunfähige Schuldner hat diesen Verkauf bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten, die den Verkauf schließlich aufgehoben hat. Die Konkursverwaltung und die Gesellschaft Rolba AG haben dann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BGE erhoben.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass der Privatverkauf, obwohl er öffentlich-rechtlichen Bedingungen unterliegt, zivilrechtlichen Charakter hat und daher auf Beschwerde hin aufgehoben werden kann, analog zur Aufhebung einer Versteigerung.

Ein Privatverkauf kann jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen aufgehoben werden. Im vorliegenden Fall ist das BGE der Auffassung, dass die Konkursverwaltung den potenziellen Käufern eine Information zur Verfügung gestellt hat, die die tatsächliche Situation bezüglich einer Durchfahrtsservitut nicht klar widerspiegelte, was dazu geführt haben…