Art. 63 VZG

1 Befindet sich der Ersteigerer im Zahlungsverzug und können allfällige von ihm bestellte Sicherheiten nicht sofort ohne Betreibung oder Prozess liquidiert werden, so hat das Betreibungsamt, sofern nicht sämtliche Beteiligte (Schuldner, zu Verlust gekommene Pfandgläubiger, betreibende Gläubiger) zu einer Verlängerung der Zahlungsfrist ihre Einwilligung erteilen, ohne weiteres den Zuschlag aufzuheben und sofort eine neue Steigerung nach Artikel 143 Abs. 1 SchKG anzuordnen. Die Aufhebung des Zuschlages ist im Steigerungsprotokoll (Art. 61 hiervor) vorzumerken und dem Ersteigerer schriftlich anzuzeigen.
2 Ist der Eigentumsübergang bereits im Grundbuch eingetragen (Art. 66 Abs. 3 hiernach), so beauftragt das Betreibungsamt das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Aufhebung des Zuschlages mit der Löschung des Eintrages sowie der entsprechenden Vormerkung im Grundbuch.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 75_III_11
    01.01.1949 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG)
    · 25.09.2002 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG)
    · 24.01.2002 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Freihandverkauf im Konkurs (Art. 256 SchKG). 1. Rechtsnatur des Freihandverkaufes (E. 4). 2. Eine Information der Konkursverwaltung über einen wesentlichen Preisfaktor, welche die wirklichen Verhältnisse nicht ausreiche…
    · 01.05.1980 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 VZG
    · 26.01.2004 · 0 Zitierungen
  6. 6
    · 11.03.1982 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 25.09.2002 · 3 Zitierungen
  • Aufhebung des Steigerungszuschlags
    · 14.02.2023 · 2 Zitierungen
  • Verfügung vom 14. Juni 2022
    SCBES.2022.53
    · 14.06.2022 · 2 Zitierungen

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