Art. 130 SchKG
An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten: 1. wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind; 2. wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt; 3. wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird; 4. im Falle des Artikels 124 Abs. 2.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Freihandverkauf im Konkurs (Art. 256 SchKG). 1. Rechtsnatur des Freihandverkaufes (E. 4). 2. Eine Information der Konkursverwaltung über einen wesentlichen Preisfaktor, welche die wirklichen Verhältnisse nicht ausreiche…4 Zitierungen
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2Freihandverkauf (Art. 130 SchKG): Folgen für ein vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 51 Abs. 1 VZG)1 Zitierungen
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31 Zitierungen
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4BGE 74_III_821 Zitierungen01.01.1948 · 1 Zitierungen
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5BGE 59_III_931 Zitierungen28.03.1933 · 1 Zitierungen
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6Vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Zustimmung zur Durchführung eines Freihandverkaufs1 Zitierungen
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_390/2020 vom 16. Februar 2021.0 Zitierungen
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Steigerungszuschlag0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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