Art. 130 SchKG

An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten: 1. wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind; 2. wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt; 3. wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird; 4. im Falle des Artikels 124 Abs. 2.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Freihandverkauf im Konkurs (Art. 256 SchKG). 1. Rechtsnatur des Freihandverkaufes (E. 4). 2. Eine Information der Konkursverwaltung über einen wesentlichen Preisfaktor, welche die wirklichen Verhältnisse nicht ausreiche…
    · 01.05.1980 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Freihandverkauf (Art. 130 SchKG): Folgen für ein vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 51 Abs. 1 VZG)
    · 02.03.2000 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Verwertung von im Prozess liegenden Forderungen (Art. 122, 125, 132 SchKG und Art. 1 Abs. 2 ZGB)
    · 25.10.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 74_III_82
    01.01.1948 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 59_III_93
    28.03.1933 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen
    · 18.10.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zustimmung zur Durchführung eines Freihandverkaufs
    · 16.02.2021 · 1 Zitierungen
  • Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_390/2020 vom 16. Februar 2021.
    · 10.06.2021 · 0 Zitierungen
  • Steigerungszuschlag
    · 12.04.2017 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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