Erwägungen
In den Betreibungen Nr. 9138/8466 und 10301 des Betreibungsamtes X. gegen Erich [D.] wurden Forderungen gegen Jean Z. und die B.-Holding AG gepfändet. Diese Forderungen sind bestritten und Gegenstand eines Prozesses vor der I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern.
Erich [D.] beantragte, dass die Aufsichtsbehörde das Verfahren für die Verwertung der gepfändeten Forderungen bestimmen solle. Er wollte verpflichtet werden, den im Prozess über die gepfändeten Forderungen erstrittenen Erlös dem Betreibungsamt abzuliefern, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger nötig sei. Der Gerichtspräsident von X. und die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern lehnten diesen Antrag jedoch ab.
Erich [D.] gelangte daraufhin mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) die öffentliche Versteigerung als ordentliche Verwertungsart für Forderungen vorsieht. Nur wenn eine Forderung fällig und unbestritten ist, kann das Betreibungsamt sie ohne Weiteres einziehen.
Neben der öffentlichen Versteigerung sieht das Gesetz auch die Forderungsüberweisung nach Art. 131 SchKG vor. Diese kann jedoch nicht gegen den Willen der Gläubiger erfolgen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vom…