Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Geldwäscherei. Am 30. September 2019 sperrte die Staatsanwaltschaft die Kryptobestände von A. bei der B. AG. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wies die Staatsanwaltschaft die B. AG an, sämtliche Vermögenswerte von A. bei der B. AG auf das Konto der Staatsanwaltschaft Zürich bei der C. AG zu überweisen. Zudem beauftragte sie die C. AG, die Kryptobestände in Schweizer Franken zu konvertieren und den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken auf das Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen. A. focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, das die Beschwerde abwies.
A. gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und der Verfügung der Staatsanwaltschaft.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO sach- und fachgemäß sowie sorgfältig vorgehen und gegebenenfalls eine Fachperson beiziehen muss. Rechnung zu tragen ist insbesondere den konkreten…