Art. 143 SchKG
1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.
2 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grundstückssteigerung; Zahlungsverzug; Haftung für die Verwertungskosten5 Zitierungen
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2BGE 75_III_114 Zitierungen01.01.1949 · 4 Zitierungen
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3Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG)3 Zitierungen
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4Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG)2 Zitierungen
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5Sicherheitsleistung bei einer Steigerung; Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG. 1. Es ist nicht bundesrechtswidrig, in den Steigerungsbedingungen für einen bestimmten Betrag Barzahlung und für den Restpreis Sicherheitsleistung vor…2 Zitierungen
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6Soweit diese zusätzliche Frist die Verlängerung der der Beschwerde erteilten aufschiebenden Wirkung bezweckt, ist sie aus praktischen Gründen gerechtfertigt und mit der Rechtsprechung vereinbar.2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausfallforderung (Art. 143 SchKG)3 Zitierungen
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Klage aus SchKG3 Zitierungen
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Steigerungszuschlag2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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