Art. 143 SchKG

1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.
2 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grundstückssteigerung; Zahlungsverzug; Haftung für die Verwertungskosten
    · 04.10.1956 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 75_III_11
    01.01.1949 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG)
    · 25.09.2002 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG)
    · 24.01.2002 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Sicherheitsleistung bei einer Steigerung; Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG. 1. Es ist nicht bundesrechtswidrig, in den Steigerungsbedingungen für einen bestimmten Betrag Barzahlung und für den Restpreis Sicherheitsleistung vor…
    · 26.10.1983 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Soweit diese zusätzliche Frist die Verlängerung der der Beschwerde erteilten aufschiebenden Wirkung bezweckt, ist sie aus praktischen Gründen gerechtfertigt und mit der Rechtsprechung vereinbar.
    · 25.01.1983 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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