Sachverhalt
Am 16. Juni 1982 hat das Betreibungsamt des Kantons Genf Frau Adrienne Szokoloczy das Grundstück Nr. 3836 und den Miteigentumsanteil von 79/1000 am Grundstück 3849, beide in der Gemeinde Veyrier gelegen, für den Preis von 381'000 Franken zugeschlagen. Bis zum Ablauf der am 16. August 1982 gewährten Zahlungsfrist wandte sich die Ersteigerin mehrfach an das Amt, um insbesondere die Eintreibung einer möglicherweise vom Mitschuldner in der Betreibung zur Verwertung des Pfandes zu zahlenden Miete zu erwirken.
Da das Betreibungsamt die Beanstandungen der Ersteigerin zum Zustand der Liegenschaft nicht akzeptierte, teilte es Frau Szokoloczy am 14. September 1982 mit, dass die Versteigerung widerrufen würde, wenn sie ihre Restschuld bis zum 30. September 1982 nicht beglichen hätte. Daraufhin erhob Frau Szokoloczy Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Aufsichtsamt des Kantons Genf.
Mit Entscheidung vom 1. Dezember 1982 wies das Aufsichtsamt die Beschwerde der Ersteigerin ab und setzte ihr unter Berücksichtigung der der Beschwerde gewährten aufschiebenden Wirkung eine letzte Zahlungsfrist von zehn Tagen, bei Nichterfüllung würde der Verkauf der Liegenschaft dahinfallen.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das kantonale Aufsichtsamt mit der Gewährung einer zusätzlichen Frist von zehn Tagen an die Ersteigerin zur Bezahlung des Versteigerungspreises nichts anderes getan hat, als sich an eine vom Bundesgericht als aus praktischen Gründen gerechtfertigt anerkannte Praxis zu halten. Während der Dauer einer Beschwerdefrist oder eines Rechtsmittelverfahrens pflegen die Betreibungsämter nämlich den Vollzug einer Entscheidung bis zum Ablauf der Frist oder bis zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung aufzuschieben.
Auch wenn die vom kantonalen Aufsichtsamt gewährte zusätzliche Frist über die Dauer des Beschwerdeverfahrens…