Erwägungen
Am 15. Juni 1983 wurde eine Liegenschaft in Zürich versteigert. Die Steigerungsbedingungen sahen vor, dass der Höchstbietende einen Betrag von 50.000 Franken bar zu bezahlen und für den Restpreis Sicherheit zu leisten hatte. Der Rekurrent [G.] legte jedoch lediglich eine kaum lesbare Fotokopie eines angeblichen Kreditbriefes vor, welche vom Gantleiter nicht als ausreichende Sicherheit anerkannt wurde. Daraufhin schlug der Gantleiter das Grundstück an die Gebrüder [M.], deren Bonität ihm bekannt war, zu. [G.] erhob Beschwerde gegen diesen Zuschlag.Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs von [G.] ab. Es führte aus, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, in den Steigerungsbedingungen sowohl Barzahlung als auch Sicherheitsleistung vorzusehen. Der Gantleiter müsse lediglich die mit dem Zuschlag verbundenen Kosten schätzen und die zu verlangende Sicherheit dementsprechend ansetzen. Zudem durfte der Gantleiter bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Rekurrenten dessen Steuerkraft und die Tatsache, dass von ihm beherrschte Gesellschaften zahlungsunfähig waren, mitberücksichtigen. Eine ungleiche Behandlung gegenüber den Gebrüdern [M.], von…