Sachverhalt

Im Konkurs der Hotel Rigi-First AG wurde das Hotelgrundstück bei der ersten öffentlichen Versteigerung am 15. Juli 1948 für den Preis von 500.000 Franken an Karl Dubs zugeschlagen. Da Dubs den Kaufpreis nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlte, wurde der Zuschlag widerrufen. Bei der zweiten Versteigerung am 24. Mai 1950 wurde das Grundstück einem anderen Käufer für 180.000 Franken zugeschlagen. Die Konkursmasse forderte von Dubs die Zahlung der Realisierungskosten der ersten und zweiten Versteigerung in Höhe von insgesamt 21.210,71 Franken. Das kantonale Gericht hat die Forderung der Masse teilweise gutgeheißen und Dubs zur Zahlung von 19.544,23 Franken verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Parteien Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht weist das Argument der Masse zurück, wonach die Bedingungen der zweiten Versteigerung für Dubs eine endgültige Verpflichtung zur Zahlung aller Realisierungskosten geschaffen hätten. Die Verkaufsbedingungen konnten keinen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 17 SchKG darstellen, da die Frage der Haftung Dubs' für diese Kosten gemäß Art. 143 Abs. 2 SchKG der richterlichen Würdigung unterliegt. 2. Gemäß Art. 143 Abs. 2 SchKG muss der säumige Ersteigerer das etwaige Defizit und die sonstigen Schäden aus der Neuverwertu ng ersetzen. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Erlös der zweiten Versteigerung, zusammen mit den erhaltenen Brandversicherungsleistungen, nicht nur den ursprünglichen Zuschlagspreis gedeckt, sondern auch die gesamten von der Masse geltend gemachten Kosten von 21.210,71 Franken. Der Nichtabschluss des ersten Kaufs hat der…