Erwägungen
In einem am 21. Dezember 1959 eröffneten Konkurs über die Parkhof AG in Basel fassten die Gläubiger auf Antrag des Konkursverwalters den Beschluss, die Konkursverwaltung sei zu ermächtigen, das Hauptaktivum der Masse, die Liegenschaft Aeschengraben 21, nach rechtskräftiger Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand der daran geltend gemachten Grundpfandrechte freihändig zu verkaufen. Auf Beschwerde eines Konkursgläubigers hob die kantonale Aufsichtsbehörde diesen Beschluss als verfrüht auf.
Am 6. Dezember 1961 teilte ein Konkursgläubiger dem Konkursverwalter mit, ein Interessent sei bereit, die Liegenschaft für 12 Millionen Franken zu kaufen, was zur vollständigen Befriedigung aller angemeldeten Forderungen ausreichen würde. Der Konkursverwalter lehnte dieses Angebot ab. Daraufhin führte der Konkursgläubiger Beschwerde mit dem Antrag, den Konkursverwalter anzuweisen, den Freihandverkauf an den Interessenten abzuschließen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerde zwar verspätet eingereicht wurde, aber als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG entgegengenommen werden kann. Der Konkursverwalter hatte das Kaufangebot nur vorläufig abgelehnt, da er einen Freihandverkauf in diesem Zeitpunkt als verfrüht ansah.
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation des Verwaltungsrats der Parkhof AG, da dieser die Interessen der Gesellschaft im Konkurs vertreten kann. Den einzelnen Aktionären fehlt hingegen die Beschwerdelegitimation.
In der Sache selbst hält das Bundesgericht fest, dass nach Art. 128 Abs. 2 VZG ausnahmsweise eine vorzeitige Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs vor Erledigung der…