Art. 684 OR
1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktienrecht5 Zitierungen
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2Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien5 Zitierungen
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3BGE 45_II_6515 Zitierungen01.01.1919 · 5 Zitierungen
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4Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge4 Zitierungen
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51. Ausschluss neuer Vorbringen vor Bundesgericht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) (Erw. 2). 2. Zulässigkeit der auf die Akten gestützten Feststellung, dass sich die streitigen Wertpapiere im Besitz der Beklagten befinden, obw…3 Zitierungen
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6BGE 75_II_3483 Zitierungen22.11.1949 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Aktienrecht0 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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