Art. 684 OR

1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktienrecht
    · 05.02.1960 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien
    · 11.06.1957 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 45_II_651
    01.01.1919 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge
    · 23.06.1964 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. Ausschluss neuer Vorbringen vor Bundesgericht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) (Erw. 2). 2. Zulässigkeit der auf die Akten gestützten Feststellung, dass sich die streitigen Wertpapiere im Besitz der Beklagten befinden, obw…
    · 13.05.1955 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 75_II_348
    22.11.1949 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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