Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [C.] gründete 1989 zusammen mit [S.] und [R.] die [B. AG] . Im Laufe der Zeit übernahm [C.] die Aktien von [S.] und [R.] und wurde Alleinaktionär. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob Anklage gegen [C.] wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Urkundenfälschung und Steuerdelikten. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte [C.] zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Das Appellationsgericht bestätigte die Verurteilung und reduzierte die Strafe auf 12 Monate. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer rügte die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, die Verletzung des Anklageprinzips und die Verwertung von Beweismitteln, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung von allen Vorwürfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers und kam zu folgendem Ergebnis:

  • Die Rüge der unzulässigen Zusammensetzung des Spruchkörpers war unbegründet, da die Vorinstanz die Spruchkörperbildung verfassungskonform durchgeführt hatte.
  • Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren war unbegründet, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, inwiefern er durch die angebliche Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren beschwert sei.
  • Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips war unbegründet, da die Anklageschrift die der beschuldigten Person zur Last…