Art. 77 StPO

Verfahrensprotokolle

Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
  1. a. Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
  2. b. die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
  3. c. die Anträge der Parteien;
  4. d. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
  5. e. die Aussagen der einvernommenen Personen;
  6. f. den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
  7. g. die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
  8. h. die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Pornografie; Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot; willkürliche Beweiswürdigung
    · 14.06.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  • Aktenführung und Aktenverzeichnis
    BES.2021.96
    · 21.03.2022 · 5 Zitierungen
  • Verfahrensprotokoll (BGer 1B_6/2023 vom 24. Januar 2023)
    BES.2022.57
    · 13.04.2022 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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