Art. 77 StPO
Verfahrensprotokolle
Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
- a. Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
- b. die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
- c. die Anträge der Parteien;
- d. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
- e. die Aussagen der einvernommenen Personen;
- f. den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
- g. die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
- h. die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Pornografie; Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot; willkürliche Beweiswürdigung10 Zitierungen
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Aktenführung und Aktenverzeichnis5 ZitierungenBES.2021.96· 21.03.2022 · 5 Zitierungen
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Verfahrensprotokoll (BGer 1B_6/2023 vom 24. Januar 2023)4 ZitierungenBES.2022.57· 13.04.2022 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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