Erwägungen

Der Sachverhalt: - [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbuße verurteilt. - Er wurde beschuldigt, vom 22. Juni 2011 bis 3. Juli 2012 bewusst 70 kinderpornografische Filme heruntergeladen und gespeichert zu haben sowie bei 1'870 weiteren kinderpornografischen Erzeugnissen damit gerechnet zu haben, diese herunterzuladen. - [X.] beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung. Er machte geltend, das Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2012 sei aufgrund von Verstößen gegen Protokollierungsvorschriften und aufgrund von Drohungen durch die Polizei nicht verwertbar.

Erwägungen

Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls: - Das Bundesgericht prüft, ob die Verletzung von Protokollierungsvorschriften nach Art. 77 lit. b StPO zur Unverwertbarkeit des Protokolls führt. - Art. 77 lit. b StPO verlangt, dass Verfahrensprotokolle die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder enthalten. Da im vorliegenden Protokoll der Polizeibeamte [A.] , der an der Einvernahme teilnahm und Fragen stellte, nicht erwähnt wird, liegt eine Verletzung dieser Vorschrift vor. - Das Bundesgericht erwägt, dass Art. 77 lit. b StPO eine Ordnungsvorschrift und keine Gültigkeitsvorschrift darstellt. Daher führt die Verletzung dieser Bestimmung nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls nach Art. 141 Abs. 2 StPO. - Auch die Rüge, der Beschwerdeführer sei durch Drohungen der Polizei unter Druck gesetzt worden, erweist sich als unbegründet. Die Polizei durfte dem Beschwerdeführer mögliche Zwangsmaßnahmen wie eine Durchsuchung oder Beschlagnahme aufzeigen, ohne dass dies als unzulässige Drohung im Sinne von Art. 140 StPO zu werten wäre. 2. Zur…