Sachverhalt
Die Gesellschaft Garesa A.G. behauptet, Eigentümerin von 72 Namenaktien (Nr. 74 bis 145) der Gesellschaft Baugeschäft und Chaletfabrik Davos A.G. zu sein. Sie hat ein Verfahren eingeleitet, um diese Aktien für verloren erklären zu lassen, und anschließend eine Feststellungsklage auf Eigentum und Rückgabe dieser Aktien gegen die Grand Anstalt erhoben, an die die Aktien übergeben worden waren. Das kantonale Gericht hat den Antrag abgelehnt, da die Garesa A.G. nicht nachgewiesen habe, dass sie zum Zeitpunkt des Verschwindens noch Eigentümerin dieser Aktien gewesen sei. Die Garesa A.G. hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Garesa A.G. zwischen 1945 und 1947 rechtmäßig Eigentümerin aller 145 Aktien der Baugeschäft und Chaletfabrik Davos A.G. geworden ist. Obwohl sich die strittigen Aktien derzeit im Besitz der Grand Anstalt befinden, reicht dies nicht aus, um das Eigentumsrecht der Garesa A.G. in Frage zu stellen. Namenaktien können nämlich nicht allein durch Übergabe des Titels übertragen werden, sondern erfordern einen Indossament oder eine Abtretungserklärung. Die Grand Anstalt hat jedoch kein eigenes Recht oder ein Recht eines Dritten an diesen Aktien geltend…