Sachverhalt
Die Gesellschaft Fonds Immobiliers SA (FISA) war am 8. Oktober 1958 in Konkurs gegangen. Moizest Ferszt, ein Industrieller, hatte in ein von FISA gemanagtes Anlagefonds investiert und eine Wohnung in Paris erworben. Die Banque Romande, Hauptgläubigerin von FISA, hatte eine Klage auf Herausgabe der Wohnung und der entsprechenden Namensaktien eingereicht, mit der Begründung, FISA habe sie vor ihrem Konkurs an die Bank abgetreten. Ferszt hatte diese Klage bestritten und behauptet, die Wohnung und die Aktien gehörten ihm aufgrund einer mit FISA getroffenen Vereinbarung.
Das Bundesgericht hatte sich mit dem Fall befasst und musste entscheiden, wem, dem Konkursvermögen von FISA oder Ferszt, die Wohnung und die Aktien gehörten. Das Gericht hatte die zwischen Ferszt und FISA getroffenen Vereinbarungen sowie die Abtretung der Aktien durch FISA an die Banque Romande geprüft und war der Auffassung, dass das Konkursvermögen von FISA auf Betreiben der Banque Romande klagte, die sich der Vollstreckung eines Schiedsspruchs entziehen wollte, der sie verpflichtete, das Eigentum an der Wohnung auf Ferszt zu übertragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht war der Auffassung, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Ferszt und FISA durch eine besondere Vereinbarung geregelt waren, die von der Geschäftsordnung von FISA abwich. Diese Vereinbarung war vor dem Konkurs von FISA getroffen worden und gewährte Ferszt das ausschließliche Recht, über die Wohnung zu verfügen.
Das Gericht hatte auch die Abtretung der Aktien durch FISA an die Banque Romande geprüft und war der Auffassung, dass sie gültig war, da sie von einem Vertreter von FISA mit den erforderlichen Vollmachten vorgenommen worden war. Die Abtretung war durch Übertragung des Besitzes erfolgt, was ausreichend war, um das Eigentum an den Aktien zu übertragen.
Das Bundesgericht war auch der Auffassung, dass das Konkursvermögen von FISA die Verjährung der Anfechtungsklage nicht geltend machen konnte, da die Banque Romande, die Beklagte in dieser Klage, dies…