Art. 292 SchKG
1 Das Anfechtungsrecht verjährt: 1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); 3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG nicht mitberechnet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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18 Zitierungen
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2BGE 41_III_3157 Zitierungen01.01.1915 · 7 Zitierungen
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3Anfechtungsklage (Art. 285 ff6 Zitierungen
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4Paulianische Anfechtung (Verwirkung); Art. 292 Ziff. 2 SchKG5 Zitierungen
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5Bedeutung der Art. 285 ff5 Zitierungen
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6"Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. 1. Selbständiger, die "Verjährung" verneinender Vorentscheid5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Paulianische Anfechtung (Frist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)3 Zitierungen
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Paulianische Anfechtung2 Zitierungen
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Kollokationsklagen2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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