Art. 292 SchKG

1 Das Anfechtungsrecht verjährt: 1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); 3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG nicht mitberechnet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 21.12.1989 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 41_III_315
    01.01.1915 · 7 Zitierungen
  3. 3
    Anfechtungsklage (Art. 285 ff
    · 12.06.1969 · 6 Zitierungen
  4. 4
    Paulianische Anfechtung (Verwirkung); Art. 292 Ziff. 2 SchKG
    · 02.06.2010 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bedeutung der Art. 285 ff
    · 27.11.2007 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    "Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. 1. Selbständiger, die "Verjährung" verneinender Vorentscheid
    · 21.10.1965 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Paulianische Anfechtung (Frist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
    · 04.02.2008 · 3 Zitierungen
  • Paulianische Anfechtung
    · 25.11.2014 · 2 Zitierungen
  • Kollokationsklagen
    · 03.12.2013 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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