Sachverhalt
Am 7. und 17. Oktober 2002 verkaufte die M. AG (Vorgängerin der [N. AG]) ein Grundstück in C. und zwei Grundstücke in D. an die Y. GmbH. Am 7. November 2005 wurde der Konkurs über die [N. AG] eröffnet und am 16. Juni 2006 wurden die Forderungen der X. AG gegen die [Y. GmbH] hinsichtlich der Grundstücksverkäufe abgetreten. Am 17. Januar 2007 reichte die X. AG eine Klage ein, mit der sie die Zahlung von 420 000 Schweizer Franken mit 5 % Zinsen seit dem 1. November 2002 begehrte. Danach änderte die X. AG ihre Klage am 19. Dezember 2007 und begehrte, dass die drei Grundstücke in die Konkursmasse zurückgeführt und zur Versteigerung freigegeben werden oder, falls dies nicht möglich sei, die Y. GmbH 420 000 Schweizer Franken mit 5 % Zinsen seit dem 1. November 2002 zahle.
Die [Y. GmbH] machte geltend, dass die Änderung der Klage prozessual grundsätzlich zulässig sei, aber die Klage auf Herausgabe der Grundstücke nach Artikel 292, Ziff. 2 SchKG verjährt sei. Das erstinstanzliche Gericht wies die Verjährungseinrede ab und ordnete an, dass die übrigen Klagen in einem Endurteil beurteilt werden. Die [Y. GmbH] legte Berufung ein und begehrte, dass die Verjährungseinrede zugelassen werde. Am 4. März 2009 wies das Kantonsgericht die Klage ab.
Die X. AG erhob am 27. April 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen und begehrte, dass die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen werde, um den Prozess über die Anfechtung fortzusetzen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Anfechtungsklage nach den Artikeln 285 und folgenden SchKG darauf abzielt, das Vermögen, das der Zwangsvollstreckung unterliegt, wiederherzustellen, als ob die angefochtene Handlung nicht existiert hätte. Die Anfechtungsklage zielt darauf ab, die Vermögenswerte in die Konkursmasse zurückzuführen, als ob der Verkauf nicht stattgefunden hätte.
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Änderung der Klage der X. AG vom 19. Dezember 2007 eine neue Klage darstellte, die nach Artikel 292, Ziff. 2 SchKG verjährt sein könnte. Es befand, dass die ursprüngliche Klage vom 17. Januar 2007 bereits geltend gemacht hatte, dass die geforderte Summe auf einer anfechtbaren Handlung basierte, und dass die Änderung der Klage keine neuen Elemente eingeführt hatte.
Das Bundesgericht schlussfolgerte, dass die…